Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wird wohl bis Mitte Juni verlängert werden. Damit fallen auch geplante oder bereits gebuchte Auslandsreisen über Himmelfahrt und Pfingsten ins Wasser.
Wurde die Reise oder eure Flüge bereits abgesagt, geht es in den meisten Fällen darum, zumindest das Geld dafür wiederzubekommen. Mit einem Gutschein oder einer Umbuchung müsst ihr euch nach geltendem Recht in den meisten Fällen nicht vertrösten lässen, wie wir euch hier ausführlich erläutern.
Wenn ihr bisher vom Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft noch nichts gehört habt, liegt es in der Regel daran, dass beide die Buchungen nach Dringlichkeit abarbeiten, aktuell also diejenigen dran sind, die Anfang Mai verreisen wollten.
Bei Flügen könnt ihr euren Status auch recht einfach selbst herausfinden, indem ihr euch mit dem sechsstelligen Buchungscode auf der Website der Airline unter „Meine Buchung“ oder ähnlich einloggt. Gerade bei Buchung über Flugportale sind eure Kontaktdaten nicht immer hinterlegt, so dass euch die Fluggesellschaft gar nicht direkt kontaktieren kann. Normalerweise könnt ihr dann eure Daten hier nachtragen, was die zukünftige Kommunikation erleichtert.
Die meisten Pauschalreisen werden klassisch über ein Reisebüro bei euch um die Ecke oder ein Reiseportal wie Check24 oder HolidayCheck gebucht. Vertragspartner ist allerdings immer der Reiseveranstalter, das Reisebüro wie auch Internetportale vermitteln nur. Deswegen empfehlen wir euch, direkt mit dem Veranstalter zu sprechen, um den Status eurer Reise abzufragen oder eure Optionen zu besprechen.
Kann ich Flüge gebührenfrei stornieren, weil es eine weltweite Reisewarnung gibt?
Die Sachlage bei individuell gebuchten Flügen ist sehr komplex und nur wenige Fälle sind bisher eindeutig geklärt. Vorteil ist, dass die Airlines von sich aus fast alle Flüge stornieren, wenn diese drohen leer zu bleiben oder die Einreisebeschränkungen nicht aufgehoben werden bis zum Start.
Sollte euer Flug dennoch wie geplant stattfinden und ihr wollt ihn nicht antreten, spielt vor allem der Buchungszeitpunkt und die Situation am Zielort eine Rolle.
Die meisten Airlines haben in den letzten Wochen Kulanzregelungen eingeführt, die euch ein Recht auf Umbuchung für einen späteren Termin oder einen Gutschein zusichern. Die Abwicklung klappt in den meisten Fällen direkt über die Hotline der Fluggesellschaft, auch wenn ihr die Flüge über ein Online-Portal oder ein Reisebüro gebucht habt.
Gibt es vor Ort ein Einreiseverbot für euch, wird es knifflig. Zum einen obliegt die Beachtung von Visa- und Einreisebedingungen dem Reisenden und nimmt die Airline aus der Verpflichtung. Zum anderen belegen viele Länder wie zum Beispiel die USA Fluggesellschaften mit Strafen, wenn sie beim Checkin nicht überprüfen, ob die Passagiere die Einreisebedingungen des Ziellandes erfüllen. Man wird euch also in dem Fall gar nicht erst an Bord lassen.
Ein Patentrezept dafür gibt es leider nicht, zumal es um so komplizierter wird, wenn ihr die Buchung nicht direkt bei der Airline vorgenommen habt. Denn die meisten Fluggesellschaften werden euch zur Klärung an das Reisebüro oder die Website verweisen, bei der ihr ursprünglich gebucht habt.
Da der Fall rechtlich unklar bzw. unseres Wissens noch nicht gerichtlich geklärt ist, steht hier zum einen die Verantwortungspflicht des Reisenden bei Visa- und Einreisefragen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Airline gegenüber.
Wenn ihr es nicht auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wollt, solltet ihr versuchen mit der Fluggesellschaft einen Kompromiss zu finden, also zum Beispiel einen Gutschein für eine spätere Buchung oder eine Umbuchung auf einen späteren Termin.
Liegen die Flüge noch mehrere Wochen in der Zukunft, solltet ihr die Ruhe bewahren. Viele Fluggesellschaften streichen im Moment erst einmal die Flüge für die nächsten 3 – 4 Wochen und warten die weitere Entwicklung ab. Erst ab etwa 2 Wochen vor Reisebeginn lohnt es sich nachzuhaken, denn nach aktueller Rechtslage muss euch die Airline die Kosten komplett erstatten, wenn die Stornierung von ihrer Seite aus erfolgt.
Kontaktiert ihr den Kundenservice, bereitet ich so gut wie möglich vor. Denn das tun die Fluglinien mit ihren Mitarbeitern genauso, um euch möglichst von einer Umbuchung oder einem Gutschein zu überzeugen. Im Idealfall habt ihr also neben euren Daten auch die aktuellen Einreisebedingungen und eure Rechte als Fluggast im Kopf.
Lief die Flugbuchug über ein Reiseportal, lohnt es sich dennoch oft, zuerst mit der Fluggesellschaft zu sprechen. Die Airline kann eurer Buchung einen Vermerk hinzufügen, dass diese gebührenfrei storniert werden kann, auch wenn die eigentliche Stornierung über das Portal oder Reisebüro erfolgen muss. Das macht den Weg etwas einfacher, da viele Portale aktuell ihre Hotlines abgeschaltet haben und nur noch per E-Mail mit ihren Kunden kommunizieren.
Nahezu alle Flugportale haben eine Bestimmung in ihren AGB, die eine recht hohe Bearbeitungsgebühr für Stornierungen vorsieht. Vermutlich wird man euch diese zur Abschreckung präsentieren. Schaut also noch einmal in die AGB, denn in den meisten Fällen lässt sich aus dem Zusammenhang erkennen, dass diese Gebühr für den Fall einer Stornierung durch den Kunden, nicht aber durch die Airline gedacht ist.
Der aktuell wohl schwierigste Fall ist die Zwangsquarantäne, die viele Länder allen Einreisenden auferlegen. In diesem Fall könnt ihr also einreisen, habt aber natürlich nichts von eurem Urlaub. Zumindest bei individuellen Flugreisen spricht leider vieles dafür, dass ihr in dem Fall auf euren Kosten sitzenbleibt, da die Airline die Leistung erbringen kann.
Kann ich eine Pauschalreise gebührenfrei stornieren, weil es eine weltweite Reisewarnung gibt?
Diese Frage stellt sich für kurzfristige Reisen aktuell nur sehr selten, da fast alle Veranstalter ihre Reisen bis mindestens Ende Mai abgesagt haben. Anders sieht es dagegen für die Sommerferien aus. Da im Moment niemand seriös vorhersehen kann, wie sich die Situation in Deutschland, aber auch am Reiseziel bis dahin entwickelt, müsst ihr euch leider noch eine Weile in Geduld üben, auch wenn es schwer fällt.
Es ist davon auszugehen, dass erst Schritt für Schritt neue Bestimmungen zu Ausgangs- und Kontaktsperren, Einreisebestimmungen sowie Flughafen- und Hotelschließungen veröffentlich werden. Entsprechend werden auch die Reiseveranstalter erst dann anfangen, Reisen für die Sommerferien abzusagen, wenn diese mit Sicherheit nicht wie gebucht durchgeführt werden können.
Wenn ihr nicht so lange warten wollt, bleibt euch nur die Stornierung gemäß der in den AGB vereinbarten Gebühren, die oft dann schon über 50% des Reisepreises liegen. Alternativ könnt ihr natürlich von den kulanten Umbuchungsbedingungen Gebrauch machen, die viele Veranstalter aktuell bieten. Auch Gutscheine sind nicht selten eine Alternative.
Aktuell wird allerdings bei vielen Reisen für Mai und Juni demnächst die Restzahlung fällig. Auch wenn die Reisewarnung bis Mitte Juni verlängert wird, seid ihr vertraglich erst einmal verpflichtet zu zahlen, solange der Veranstalter die Reise nicht von sich aus storniert oder abgesagt hat. Zahlt ihr einfach nicht oder lasst zum Beispiel die Zahlung per Lastschriftverfahren über ihre Bank zurückgehen, kann der Reiseveranstalter den Vertrag von sich aus kündigen und euch die Stornierungsgebühren laut AGB berechnen.
In diesem Fall habt ihr aber die Option, den Urlaub von euch aus zu stornieren. Reisen, die im Zeitraum der weltweiten Reisewarnung liegen, fallen im Normalfall unter die Regeln des § 651h BGB. Wenn 4 Wochen vor Abreise eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten ist, kann diese laut dem Gesetz gebührenfrei vom Veranstaltern oder dem Kunden storniert werden. Eine weltweite Reisewarnung erfüllt dies nach einheitlicher Meinung aller Experten.
Wir empfehlen aber, zunächst den Reiseveranstalter zu kontaktieren und darauf hinzuweisen. Erfahrungsgemäß storniert der Veranstalter dann bereits von sich aus. Im Schriftverkehr solltet ihr unbedingt darauf achten, den exakten Grund mit Paragraph anzugeben, falls es später zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.
Für Reisen nach dem aktuellen Ablauf der Reisewarnung, die jetzt bereits vollständig bezahlt werden müssen, bleibt noch die Option der sogenannten Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB. Dazu müsst ihr den Veranstalter rechtzeitig vor der Restzahlung auffordern, eine Sicherheit zum Beispiel als Bankbürgschaft zu hinterlegen für den Fall, dass die Reise später nicht stattfindet und der Veranstalter nicht zahlungsfähig sein sollte. Kommt dieser dem nicht nach, könnt ihr vom Vertrag zurücktreten.
Die Unsicherheitsrede nach § 321 BGB kann angewendet werden, „wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird“. Wenn also zum Beispiel aufgrund behördlicher Bestimmungen absehbar ist, dass die Reise nicht wie geplant oder gar nicht stattfinden kann, dürfte dies ein gutes Mittel gerade bei sehr hohen ausstehenden Restzahlungen sein, dass Geld erst einmal einzubehalten.
Kann ich eine Hotelbuchung stornieren, weil Reisen mit touristischem Hintergrund verboten sind?
Hotelbuchungen sind gleich aus mehreren Gründen deutlich komplizierter. Zum einen gibt es dafür sowohl in der deutschen als auch der europäischen Gesetzgebung keine expliziten Regelungen wie man sie für Flüge und Pauschalreisen findet. Hinzu kommt, dass je nach Art der Buchung teilweise die lokale Rechtssprechung und nicht die deutsche gilt.
Und nicht zuletzt gibt es in den meisten Regionen keine generelle Schließung aller Hotels oder ein generelleres Beherbergungsverbot, was oft dazu führt, dass die Unterkunft die Buchung nicht von sich aus storniert, sondern ihr aktiv werden müsst.
Etwas besser gestellt sind auf jeden Fall diejenigen, die ihr Hotel bei einem deutschen Anbieter gebucht haben. Denn dann könnt ihr euch bei Problemen zumindest auf deutsches Recht und die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes beziehen bzw. einen Anwalt hier beauftragen. Habt ihr eure Unterkunft auf einer Seite vor Ort gebucht, gelten auch die Regeln dort und ihr müsstet Ansprüche auf vor Ort durchsetzen.
Da in Deutschland momentan in allen Bundesländern Unterkünfte keine Zimmer für touristische Zwecke verkaufen dürfen, sind legale Buchungen für Urlaubszwecke, solange diese Regelungen gelten, gar nicht möglich. Entsprechend müsste schon das Hotel aus Selbstschutz eine Stornierung einleiten.
In der Praxis ist die Sachlage natürlich etwas komplizierter. Zum einen bieten nicht alle Hotelportale und Hotelwebsites die Option, den Zweck des Aufenthalts anzugeben. Zum anderen hoffen auch nicht wenige Hotelbetreiber auf eine Gutschein- oder Umbuchungsoption. Entsprechend schwierig stellt sich die Kommunikation oft dar.
Gemäß § 543 BGB können Mietverträge, zu denen auch Hotelübernachtungen und Ferienwohnungen gehören, aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diesen Weg solltet ihr bestreiten, wenn euch weder die Unterkunft selbst, noch (falls vorhanden) der Vermittler der Reise weiterhilft.
Besonders schwierig wird es natürlich, wenn ihr euren Aufenthalt schon komplett oder teilweise bezahlt habt und die Unterkunft gar nicht reagiert oder nur Gutscheine oder eine Umbuchung anbietet. In dem Fall bleibt euch nichts anderes als wie die Kündigung des Vertragsverhätnisses aus wichtigem Grund und die anschließende Rückerstattung über den Klageweg, falls auch dann keine Einsicht vorhanden ist.
Bei Unterkünften im Ausland, die über deutsche Anbieter gebucht wurden, empfehlen wir die Regulierung über den Vermittler, falls das Hotel nicht entgegen kommt. In dem Fall wird es aber leider in vielen Fällen nicht ohne anwaltliche Hilfe gehen.
Gute Karten habt ihr bei Buchungen über booking.com und Airbnb. Beide Portale erstatten aktuell bereits geleistete Zahlungen für Übernachtungen, die ihr als Urlauber unmöglich wahrnehmen könnt, schnell und unbürokratisch.
Mir werden nur Umbuchung oder ein Gutschein angeboten, wie komme ich an mein Geld?
Sowohl für Flüge (EU-Fluglinie oder Abflug aus der EU) als auch Pauschalreisen sehen die aktuellen Gesetze und Richtlinien vor, dass bei Stornierung durch die Gesellschaft oder den Veranstalter der Kunde die Wahl zwischen Erstattung, Gutschein oder Umbucbung hat.
Die EU hat in den letzten Tagen auch recht deutlich vernehmen lassen, dass eine Änderung dieser Regeln, wie sie unter anderem auch von der deutschen Regierung eingefordert wurde, nicht zur Debatte steht.
Dennoch weigern sich selbst große Fluggesellschaften wie Lufthansa geltendes Recht umzusetzen und machen es den Kunden sehr schwer. In vielen Fällen bleibt letztendlich nur die Einschaltung eines Anwalts, um eine Rückerstattung schnellst möglich durchzusetzen, wenn ihr keinen Gutschein möchtet.