Auslandsreisen trotz Ausgangssperre? Wie sieht die rechtliche Regelung aus? Darf ich nachts zum Flughafen fahren?

Das Thema Ausgangssperren polarisiert unheimlich. Dazu muss man nur mal einen kurzen Blick in die Sozialen Medien werfen. Nahezu unter jeder Frage explodieren die Diskussionen. Und wie so oft lässt sich am Ende kaum noch zwischen Erfahrungen, Regeln, persönlichen Meinungen, Beleidigungen, Anfeindungen und Drohungen unterscheiden.

Wir versuchen, mit diesem Artikel, Emotionen weitestgehend rauszuhalten und die wichtigsten Fakten sowie unseren Erfahrungen aus den bisherigen Lockdowns zusammenzutragen.

Was bedeuten Ausgangssperren und was sind Kontaktbeschränkungen?

Der wohl unbestritten einfachste Weg Infektionsketten zu unterbinden und damit die Infektionszahlen zu reduzieren, besteht darin, so wenig Kontakt zu anderen möglicherweise unwissentlich angesteckten Menschen zu haben wie möglich.

Kontaktsperren sind dafür ein weit verbreitetes Mittel, das aber nur funktioniert, wenn sich die Menschen daran halten bzw. es die sonstigen Rahmenbedingungen hergeben, dass man sie einhalten kann. In einem vollen Bus am Morgen zur Arbeit oder Schule ist das sicher schwer.

Hier sollen dann Ausgangsbeschränkungen oder wie aktuell sogar teilweise diskutiert Ausgangssperren helfen, die Zahl der potentiellen Kontakte noch einmal deutlich zu reduzieren. Denn der eigene Haushalt darf dann nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden.

Ausgangsbeschränkungen wie auch die Ausnahmen sind seit gestern nicht mehr nur Teil der Landesverordnung des jeweiligen Wohnsitzes, sondern auch im Rahmen der „Notbremse“ im bundesweiten Infektionsschutzgesetz geregelt. Je nach Bundesland und teilweise sogar Stadt oder Landkreis können sie sogar noch strenger, aber eben nicht mehr lockerer sein.

Im §28b Absatz 1 findet man dazu folgenden Wortlaut ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen:

der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt

Wie passen Auslandsreisen und Ausgangssperre überhaupt zusammen?

Auf den ersten Blick natürlich gar nicht, was auch der Grund dafür ist, wieso die Diskussionen teilweise so verbissen geführt werden. Führt man sich dagegen die Gründe für die Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen vor Augen, muss man das relativieren.

Unbestritten liegen die Infektionszahlen in Deutschland inzwischen deutlich über denen vieler anderer Länder, teilweise bis zu zehn Mal so hoch. Entsprechend ist man bei der Pandemie angemessenem Verhalten in vielen Regionen der Welt sicherer vor einer Ansteckung als zu Hause. Auch die Zahl der Kontakte dürfte bei den meisten im Urlaub niedriger sein als daheim in Deutschland.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat dies im November 2020 ebenso gesehen und damit die Quarantäne-Verordnung im Land Nordrhein-Westfalen gekippt, was zu der kuriosen Situation führt, dass Einwohner des Landes auch nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet nicht in Quarantäne müssen.

Hinzu kommt, dass die Einstufung als Risikogebiet in der Regel bereits erfolgt, wenn der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in der letzten Woche überschritten wird. In den meisten deutschen Regionen liegt der Wert zwischen 100 und 200, vielfach sogar darüber.

Auslandsreisen also generell als zusätzliches Risiko zu verurteilen, sich oder andere anzustecken, macht keinen Sinn. Selbst das RKI hat in früheren Publikationen erwähnt, dass die Infektionsgefahr mehr vom individuellen Verhalten der Menschen als vom Ort abhängt.

Darf ich aktuell überhaupt verreisen?

Klar ist, dass innerdeutsch auch weiterhin Hotels und Ferienwohnungen mit Ausnahme einiger Modellregionen nicht für touristische Reisen öffnen dürfen. Damit stellt sich die Frage also von Ostsee bis Alpen gar nicht erst außer ihr könnt nachweisen, dass ihr beruflich unterwegs seid oder einen anderen wichtigen Grund habt.

Anders sieht es im Ausland aus. Und damit auch stark im Kontrast zum Frühjahr 2020, als es Einreiseverbote und Flughafenschließungen nahezu unmöglich machten, überhaupt an Urlaub zu denken. Die aktuelle Situation dagegen sieht aus Sicht des Auswärtigen Amtes keine Reisenwarnungen für mehr als 50 Länder oder Regionen vor, wobei man prinzipiell zwischen drei verschiedenen Optionen unterscheiden muss.

Einige wenige Länder oder Regionen erlauben die Einreise (meist mit negativem Corona-Test) und das Infektionsgeschehen ist so unter Kontrolle, dass ihr nach der Reise nicht in Quarantäne müsst. In weiteren Ländern ist zwar die Einreise möglich, nach Rückkehr in die Heimat müsst ihr allerdings in Quarantäne, wenn das Land bzw. die Region als Risikogebiet gelistet ist.

Hinzu kommen die Länder mit Einreisebeschränkungen, also zum Beispiel Quarantänemaßnahmen oder die Beantragung eines speziellen Visa. Selbst in die USA könnt ihr theoretisch reisen, wenn ihr zum Beispiel vorab 2 Wochen Urlaub in Mexiko oder der Dominikanischen Republik macht. Denn ein generelles Reiseverbot existiert nicht, das Auswärtige Amt gibt lediglich Hinweise oder Warnungen.

So war es zu jeder Zeit, also selbst im März und April 2020, problemlos möglich, nach Schweden zu reisen. Auch die Rückreise nach Deutschland war jederzeit möglich und wird es auch weiterhin sein. Transitregelungen existieren außerdem für die meisten Länder und Flughäfen.

Achten müsst ihr also vor allem darauf, ob die Bestimmungen am Zielort die Einreise erlauben und zu welchen Bedingungen. Zudem solltet ihr schauen, ob genügend Fluggesellschaften in euer Reiseland fliegen, so dass ihr im Falle einer Insolvenz oder wegen zu geringer Nachfrage stornierten Buchungen Alternativen habt.

Ist eine Auslandsreise ein triftiger Grund die Wohnung zu verlassen?

Hier findet man aktuell die größten rechtlichen Fragezeichen, denn vermutlich aus gutem Grund findet man dafür weder ein explizites Verbot noch eine Ausnahme. Gegenüber stehen sich zum einen die generelle Reisefreiheit ins Ausland, die nach einem von der Regierung in Auftrag gegebenem Rechtsgutachten nicht in Frage gestellt wurde.

Auf der anderen Seite findet man im Infektionsschutzgesetz und in den Verordnungen der Bundesländer zu Ausgangsbeschränkungen unter den triftigen Gründen der Ausnahmen nichts über Auslandreisen. Allerdings muss man hier natürlich beachten, dass die Verordnungen gerade für lokale Aufenthalte außerhalb der eigenen Wohnung und das Verhalten der Menschen dort geschaffen wurden. Ziel der Regeln ist die Beschränkung von Kontakten im Umfeld der Wohnung und des Arbeitsplatzes, nicht auf Reisen.

Ausnahmen von der Ausgangssperre laut Infektionsschutzgesetz:

a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;

Vor diesem Hintergrund und den ohnehin wegen des Beherbergungsverbotes unmöglichen Inlandsreisen ist verständlich, dass die Verordnungen Reisen nicht explizit beinhalten. Die Auslandreisen als eigene Ausnahme aufzuführen, kann andersherum auch nicht im Interesse der Politik und Gesundheitsbehörden sein, denn extra dafür zu werben entspricht natürlich nicht dem gewünschten Ergebnis.

Was mache ich, wenn ich auf dem Weg zum Flughafen kontrolliert werde?

Zunächst muss man festhalten, dass die Kontrolle der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in den letzten Monaten nur rund um beliebte Freizeit- und Ausflugsziele sowie bekannte und bekannt gewordene Partytreffpunkte stattfand. Hinzu kamen Überprüfungen im oder vor dem Einzelhandel. Allein damit stoßen die Behörden schon an ihre Kapazitätsgrenzen, zumal natürlich nur im offensichtlichen Verdachtsfall eingehender untersucht wird.

Wir gehen nach aktuellem Stand und den Erfahrungen aus dem Frühjahr davon aus, dass keine gezielte Kontrolle an Flughäfen oder Bahnhöfen geben wird. Hinzu kommt hier auch die fehlende Zuständigkeit in anderen Bundesländern bzw. an der Grenze, für die die Bundespolizei verantwortlich ist. Wir empfehlen euch dennoch, alle Unterlagen für eure Reise griffbereit dabei zu haben und ohne Umwege direkt zum Flughafen zu fahren. Die Vorlage von Flug- oder Bahntickets sollte im Normalfall ausreichen.

Im schlimmsten Fall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, gegen die man sich selbstverständlich rechtlich zur Wehr setzen kann. Dass man tatsächlich gewaltsam aufgehalten wird, erscheint auch unter dem Eindruck der fehlenden Verhältnismäßigkeit und möglicher Schadenersatzforderungen wegen stornierter Reisekosten äußerst unwahrscheinlich.

Wie ist die rechtliche Situation?

Eindeutig lässt sich weiterhin nichts zur rechtlichen Situation sagen. Das generelle Recht auf Reisefreiheit konkurriert mit dem Infektionsschutzgesetz und den lokalen Verordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens.

Zwar ist keine Ausnahme für Auslandsreisen in den Kontaktbestimmungen vorgesehen, wenn man diese isoliert betracht. Auffällig ist aber auch, dass sich alle dort genannten Regeln auf Beschränkungen in der betreffenden Region beziehen und bewusst das Wort „Aufenthalt“ benutzt wurde. (Durch)Reisen vom Wohnbezirk auf dem direkten Weg Richtung Flughafen oder Bahnhof, fallen unserer Meinung nach schon allein wegen des Wortlautes weder unter das Infektionsschutzgesetz noch unter die Landesverordnungen.

Rechtliche Sicherheit wird es wohl aber erst nach (mindestens) einem Urteilsspruch eines Gerichtes geben. Und das wohl auch nur, falls tatsächlich jemand auf dem Hin- oder Rückweg zu einer Auslandsreise aufgrund der örtlichen Ausgangssperre gestoppt wurde und sich gerichtlich dagegen wehrt.

Uns liegen allerdings mehrere schriftliche Bestätigungen aus verschiedenen Bundesländern vor, in denen die lokalen Gesundheitsämter die direkte An- und Abreise zum Flughafen oder Bahnhof ausdrücklich von der Ausgangssperre befreien. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, kann versuchen, sich ein ähnlich lautendes Schriftstück vom lokalen Gesundheitsamt zu besorgen.

Unser Fazit

1. Anders als Urlaub im Inland sind touristische Auslandsreisen nicht verboten
2. Praktisch lässt sich eine Kontrolle der Anreise zum Flughafen nicht durchführen, die Zuständigkeiten sind unklar und in der Vergangenheit wurde diese von zuständigen Ämtern als Ausnahme zugelassen
3. Der Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes wie auch der Landesverordnungen zielen zweifellos auf lokale Aufenthalte außerhalb der eigenen Wohnung ab und lässt Reisen jeglicher Art bewusst außen vor

2 thoughts on “Auslandsreisen trotz Ausgangssperre? Wie sieht die rechtliche Regelung aus? Darf ich nachts zum Flughafen fahren?

  1. Auch ich bin eine Betroffene vom harten Lockdown mit nächtlicher Ausgangssperre, da ich am Montag, dem 21.12.20 nachts/frühmorgens den Zug zum Flug nutzen muß. Alles Andere wäre definitiv zu spät.
    Nach heutiger (14.12.20) Rücksprache mit dem Leipziger Ordnungsamt (Sachsen), Abteilung Sicherheit ist der Zug zum Flug bzw. die Anreise zum Flughafen ein dermaßen triftiger Grund das Haus nachts zu verlassen, daß kein Bußgeld o.ä. bei Kontrolle fällig wird. Es reicht die Tickets schlimmstenfalls als Beweis vorzuzeigen. So steht einem unbeschwerten Urlaub in die Ferne nichts mehr im Seg.

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